GIP News • 12.01.2022

Änderungen in der Pflege und Pflegeversicherung 2022

Neue Regelungen in der ambulanten Pflege & Intensivpflege 2022

Alle wichtigen Veränderungen 2022 im Überblick

Seit dem 01. Januar 2022 gelten zahlreiche Veränderungen in der Pflegeversicherung, von denen auch Patienten und Angehörige in der außerklinischen Intensivpflege profitieren. Die Veränderungen resultieren aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) oder Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, dass am 11. Juni 2021 im Bundestag verabschiedet wurde.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Veränderungen.

Höherer Zuschuss zu Pflegesachleistungen

Zum 01. Januar 2022 wurden die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen um fünf Prozent angehoben. Für die einzelnen Pflegegrade ergeben sich dadurch folgende Anpassungen:

 

  • Pflegegrad 2: Der Leistungsbetrag steigt von 689 auf 724 Euro.
  • Pflegegrad 3: Der Leistungsbetrag steigt von 1.298 auf 1.363 Euro.
  • Pflegegrad 4: Der Leistungsbetrag steigt von 1.612 auf 1.693 Euro.
  • Pflegegrad 5: Der Leistungsbetrag steigt von 1.995 auf 2.095 Euro.

 

Allerdings gilt die Leistungsanhebung nicht für alle Sachleistungen. Für Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI oder der Tagespflege nach § 41 SGB XI erfolgte keine Anhebung. Eine dynamische Steigerung der Leistungsbeträge wurde zudem bis 2025 ausgesetzt.

 

Mehr Geld für Kurzzeitpflege

Für die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI steigt der Leistungsbetrag um 10 Prozent pro Kalenderjahr; also aktuell von 1.612 Euro auf 1.774 Euro.

 

Beratung durch Pflegekassen & individueller Versorgungsplan

Pflegekassen müssen ihre Versicherten zu den Leistungen der Pflegeversicherung beraten (§ 7b SGB XI). Dazu gehören auch Anfragen u. a. zu Pflegehilfsmitteln, zu einem Wohngruppenzuschlag, zu Zuschüssen zum Wohnumfeld oder zu digitalen Anwendungen in der Pflege. Die Leistungen werden in einem individuellen Versorgungsplan (nach § 7a SGB XI) zusammengefasst.

 

Pflegekräfte dürfen Hilfsmittel empfehlen

Im Rahmen der Leistungserbringung dürfen Pflegefachkräfte nunmehr konkrete Empfehlungen zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln wie z. B. Duschhilfen, Toilettenstühlen oder auch Betteinlagen abgeben (§ 40 SGB XI). Das betrifft auch die Leistungserbringung von Pflegefachkräften im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege (§ 37c SGB V). Die bislang für einen Antrag nötige ärztliche Verordnung entfällt.

Für die Bearbeitung von Anträgen zu Pflegehilfsmitteln wird Pflegekassen eine Frist von drei Wochen vorgegeben.

 

Anspruch auf Kostenerstattung auch nach Tod eines Pflegebedürftigen

Neu geregelt werden zudem die Ansprüche auf Kostenerstattung bei Tod eines Pflegebedürftigen (§ 35 SGB XI). Stirbt ein Versicherter, besteht für Angehörige und Erben die Möglichkeit innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Tod Leistungsansprüche geltend zu machen. Bislang erloschen derartige Erstattungsansprüche mit dem Tod eines versicherten Pflegebedürftigen.

 

Aufwendung von ungenutzten Beträgen für Unterstützung im Alltag

Wird das Budget für Pflegesachleistungen für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst nicht voll genutzt, können bis zu 40 Prozent des ungenutzten Betrages für Leistungen im Bereich Unterstützung im Alltag verwendet werden. Für diese Umwandlung ist kein Antrag nötig.

 

Neue Übergangspflege im Krankenhaus

Kann ein Patient im Anschluss an eine Behandlung im Krankenhaus nicht bzw. nur unzureichend versorgt werden, ist zukünftig eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus möglich. Diese Übergangspflege kann genutzt werden, wenn kein Reha- oder Kurzzeitpflegeplatz frei ist oder wenn Angehörige die häusliche Betreuung nicht übernehmen können. Für die neue Übergangspflege sind die Krankenkassen zuständig! Sie wird über den Sozialdienst des Krankenhauses oder die Krankenkasse des Patienten beantragt.

Sie haben Fragen zu den aktuellen Änderungen?

Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auch in der außerklinischen Intensivpflege ändert sich 2022 also einiges. Wir beraten Sie gerne. Rufen Sie uns an unter 030/232 58-500.

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