GIP News • 26.08.2021

Anpassungen der Corona-Testpflichten in der Intensivpflege

Corona-Pandemie: Angepasste Regelungen zu den Testpflichten in der Intensivpflege

Testpflichten für Geimpfte und Genesene entfallen

„2G“, „3G“, weg vom Inzidenzwert: Derzeit gibt es wieder zahlreiche Anpassungen in den Corona-Regeln der Bundesländer. Wir haben die aktuell geltenden Regelungen für unsere Mitarbeiter*innen sowie Besucher*innen in von uns pflegerisch betreuten Intensivpflege-Wohngemeinschaften für Sie zusammengestellt.

Die aktuelle Corona-Lage

Die Zahl der Corona-Infektionen in Deutschland steigt wieder. Parallel dazu nimmt die Zahl der gegen das Coronavirus Geimpften langsam aber stetig zu. Gleichzeitig wird intensiv über eine Abkehr von der Inzidenz als einzigen Richtwert für zukünftige Coronamaßnahmen diskutiert. Einzelne Bundesländer wie Thüringen oder Niedersachsen setzten hier mittlerweile auf eigene Bewertungsmaßstäbe und Regelungen. Zudem wird inzwischen klar zwischen Geimpften und Genesenen sowie Ungeimpften unterschieden. Das betrifft auch die Testpflichten.

 

Testpflichten in den Bundesländern

In allen Bundesländern gilt mittlerweile in Intensivpflege-Wohngemeinschaften die Regel, dass geimpfte und genesene Mitarbeiter*innen sowie Besucher*innen mit getesteten Personen gleichzusetzen sind. Das bedeutet: Die Testpflicht für Geimpfte und Genesene entfällt.

Für nicht geimpfte/genesene Besucher*innen gilt im Gegensatz dazu generell: Kein Zutritt in die Wohngemeinschaft ohne negatives Testergebnis (PoC-Antigenschnelltest nicht älter als 24 Stunden sowie PCR-Test nicht älter als 48 Stunden). In Sachsen besteht aufgrund der niedrigen Inzidenzen im Moment noch keine Testpflicht.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen genaueren Überblick über die derzeitigen Testpflichten für nicht geimpfte/genesene Mitarbeiter*innen und Besucher*innen in den einzelnen Bundesländern.

 

Testpflichten für NICHT Geimpfte oder Genesene

 

Testpflichten für NICHT geimpfte/genesene Mitarbeiter*innen in den Bundesländern:

  • 1x / Woche: Hessen Einzelversorgungen, Rheinland-Pfalz, Thüringen
  • 2x / Woche: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen Wohngemeinschaften, Mecklenburg-Vorpommern bei einer Inzidenz < 35/100.000, Nordrhein-Westfalen, Sachsen**, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
  • 3x / Woche: Mecklenburg-Vorpommern bei einer Inzidenz > 35/100.000, Niedersachsen, Saarland

 

Testpflichten für NICHT geimpfte/genesene Besucher*innen in Intensivpflege-Wohngemeinschaften:

In allen Bundesländern: PoC-Test nicht älter als 24 Stunden, PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden nach Abnahme

 

**In Sachsen gilt allgemein für alle keine Testpflicht mehr, wenn die Inzidenz stabil < 35/100.000 Einwohner liegt.

 

Bitte beachten Sie: Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist und mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erfolgte, mehr als 14 Tage vergangen sind. Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung der Infektion nachweisen können.

Wir halten Sie über weitere Änderungen der Corona-Regelungen in der ambulanten Intensivpflege auf dem Laufenden.

 

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