Job News • 13.01.2021

Aus für zweijährig examinierte Altenpfleger*innen in der außerklinischen Intensivpflege

Der außerklinischen Intensivpflege werden mit Kalkül (?) neue Steine in den Weg gelegt

Erfahrenen Altenpflegefachkräften wird zukünftig der Weg in die ambulante Intensivpflege verwehrt

Deutschland gilt als Weltmeister im Regulieren. Das betrifft natürlich auch die Pflege. Manch gut gemeinte Regelung entpuppt sich aber beim genaueren Hinsehen als nicht zu Ende gedacht. Problematisch wird es dann, wenn durch unausgereifte Empfehlungen ganze Berufsabschlüsse auf einen Schlag abgewertet werden.

Die DREI als willkürliches Qualitätskriterium

Aber fangen wir von vorne an. Im August 2019 wurde die Bundesrahmenempfehlung nach §132a SGB V für die außerklinische ambulante Intensivpflege präzisiert. Ziel war und ist es, die qualitativen Mindestanforderungen an die ambulante Intensivpflege bundesweit zu vereinheitlichen. Im Kern ging und geht es dabei um die Qualifikation des eingesetzten Pflegepersonals. Festgemacht speziell bei älteren Fachkräften aus der Altenpflege allerdings nicht an deren tatsächlicher Qualifikation, sondern an einer einzigen Zahl, nämlich der DREI. Das Ausschlusskriterium bei den qualitativen Mindestanforderungen an Altenpfleger*innen, die ihre Ausbildung vor 2003 nach Landesrecht abgeschlossen haben, lautet dreijährig. Die Folge: Nicht wenige ältere und sehr verdiente Altenpflegefachkräfte in der ambulanten Intensivpflege verstehen plötzlich die Welt nicht mehr.

 

Denn für viele, berufserfahrene Altenpfleger*innen mit zweijähriger Ausbildung, die seit Jahren zuverlässig und engagiert in der ambulanten Intensivpflege arbeiten, bedeutet das de facto, dass sie auf einmal nicht mehr die nötige Qualifikation aufweisen. Nur weil ihre Pflegeausbildung nach Landesrecht vor 2003 eben nicht drei, sondern nur zwei Ausbildungsjahre vorsah, sind sie plötzlich in ihrer Qualifizierung für die ambulante Intensivpflege und den damit verbundenen Wahlmöglichkeiten auf dem Pflegearbeitsmarkt eingeschränkt. Bei manch zweijährig examinierten Kollegen*innen machte sich das ungute Gefühl breit, sie seien (Alten-)Pflegefachkräfte zweiter Klasse.

 

Neuregelung trifft berufliches Selbstwertgefühl der betroffenen Fachkräfte ins Mark

Wollen sie zukünftig den Arbeitgeber innerhalb der ambulanten Intensivpflege wechseln, wird ihnen der Weg in den neuen Job verwehrt werden. Und auch ein Jobwechsel aus der Altenpflege in die außerklinische Intensivpflege kommt für diese in der Regel sehr erfahrenen Kräfte nicht mehr in Frage. Denn dafür reicht die damals absolvierte zweijährige Ausbildung aufgrund der Bundesrahmenempfehlung plötzlich nicht mehr aus. Ihre dreijährig examinierten Arbeitskollegen*innen aus der Altenpflege, die ihre Ausbildung ebenfalls vor 2003 absolvierten, haben hingegen allein aufgrund der magischen DREI keine Probleme. Sie können weiterhin in die ambulante Intensivpflege einsteigen oder ihren Job in der Branche beliebig wechseln. Das ist weder nachvollziehbar, noch fair und trifft das berufliche Selbstwertgefühl der betroffenen Fachkräfte ins Mark.

 

GIP und GIP Bayern konnten Ausnahmeregelungen vereinbaren

Um die wertvollen und für ihre Arbeit sehr geschätzten zweijährig examinierten Altenpflegefachkräfte nicht ganz für die ambulante Intensivpflege zu verlieren, konnten bei der GIP und der GIP Bayern vorerst Ausnahmeregelungen mit verschiedenen Kostenträgern gefunden werden. Betroffene Altenpflegefachkräfte, die bereits in der ambulanten Intensivpflege bei der GIP und GIP Bayern arbeiten, können dies aufgrund der Ausnahmeregelungen weiter tun. Allerdings nur solange, wie sie bei ihrem aktuellen Arbeitgeber bleiben! Bei einem Jobwechsel verfällt diese Ausnahmeregelung und eine weitere Beschäftigung in der außerklinischen Intensivpflege wird ihnen durch die neuen Regularien verwehrt. Individuelle Ausnahmeregelungen konnten darüber hinaus für zweijährig examinierte Altenpflegefachkräfte gefunden werden, die neben ihrer Ausbildung noch über eine zusätzliche Qualifikation wie eine vorherige Ausbildung zum Pflegehelfer verfügen, die das dritte Ausbildungsjahr quasi kompensiert.

 

Eine befriedigende, allgemeingültige und zukunftssichere Regelung für alle betroffenen Fachkräfte aus der Altenpflege ersetzen diese Ausnahmen allerdings nicht. Nicht wenige zweijährig examinierte Altenpflegekräfte, die in der ambulanten Intensivpflege arbeiten, fühlen sich daher durch die Rahmenempfehlungen gegenüber ihren dreijährig examinierten Kollegen diskriminiert. Sie haben das Gefühl, ihre Ausbildung älteren Datums in der Pflege ist plötzlich nur noch die Hälfte wert. Von der Abwertung ihrer individuellen Berufserfahrung ganz zu schweigen.

 

Ausbluten der außerklinischen Intensivpflege mit System

In Zeiten von akutem Fachkräftemangel und knappem Pflegenachwuchs ist dieser fast ein wenig willkürlich anmutende Umgang mit älteren Pflegekräften nicht zu verstehen. Ein Nachbessern und Präzisieren der Bundesrahmenempfehlungen für die ambulante außerklinische Intensivpflege scheint hier zwingend erforderlich. Zumal auch den Pflegediensten in der ambulanten Intensivpflege dadurch zusätzliche Steine in den Weg gelegt werden, um qualifizierte Pflegefachkräfte auf dem hart umkämpften Pflege-Arbeitsmarkt für sich zu gewinnen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt und hierin nicht sogar einen weiteren Ansatz des systematischen Ausblutens der ambulanten Intensivpflege sieht.

 

 

Zum Hintergrund: Altenpflegeausbildung in Deutschland vor 2013

Die Altenpflegeausbildung in Deutschland war vor 2003 auch in Bezug auf ihre Dauer nicht einheitlich geregelt. Erst mit dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege, das am 1. August 2003 in Kraft trat, gab es für die Ausbildung in der Altenpflege bundeseinheitliche Vorgaben. Vorher gab es je nach Bundesland dreijährige oder zweijährige Ausbildungen zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger. Diese uneinheitliche Ausbildungsregelung in der Altenpflege fällt den zweijährig examinierten Fachkräften jetzt, viele Berufsjahre später, in der außerklinischen Intensivpflege völlig unverschuldet auf die Füße. Wer damals in den Genuss einer dreijährigen Ausbildung in der Altenpflege kam, der kann auch zukünftig in der außerklinischen Intensivpflege arbeiten. Anders sieht es bei Altenpfleger*innen mit damals zweijähriger Ausbildung aus. Ihnen bleibt der Weg in einen neuen Job in der außerklinischen Intensivpflege zukünftig verwehrt.

 

Mehr Informationen

GKV-Spitzenverband: Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege vom 10.12.2013 i.d.F. vom 14.10.2020 (PDF, Abruf am 07.01.2021 unter: https://www.gkv-spitzenverband.de)

Lockdown 2.0: Die Verantwortlichen und die Pflege

GIP Geschäftsführer Marcus Mann ist Corona-müde. Die Pandemie beherrscht unser Leben – aktuell mit einem Lockdown 2.0. In seinen Augen fehlt es an nachhaltigen Konzepten. Mittendrin: Die gebeutelte Pflege, die mit nur warmen Worten statt Taten allmählich in der Situation erfriert.

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