Job News • 14.01.2022

Corona-Impfpflicht in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen – wichtige Hinweise

Gesetzliche Corona-Impfpflicht für die Pflege ab März 2022

Was ihr darüber wissen müsst und welche Nachweise zu erbringen sind

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Dezember 2021 im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“eine "einrichtungsbezogene Impfpflicht" beschlossen. Diese umfasst auch eine Impfpflicht für die ambulante Pflege.

Was bedeutet eine einrichtungsbezogene Impfpflicht bzw. eine Pflege-Impfpflicht konkret?

 

Gemäß dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“  dürfen Mitarbeiter*innen  der Gesundheitsvorsorge und Pflege, unabhängig davon, ob sie im Pflegeheim, bei ambulanten Pflegediensten, in Krankenhäuser oder in Einrichtungen sonstiger Art tätig sind, ab dem 16. März 2022, nur noch tätig werden, wenn sie

 

  • vollständig gegen das Corona-Virus geimpft sind
  • oder einen aktuell gültigen Genesenennachweis vorlegen können.

 

Ausnahmen bestehen nur, soweit aus medizinischen Gründen eine Impfung ausgeschlossen ist und dies auch durch einen Arzt attestiert wird.

 

Außerdem können ab dem 15. März 2022 nur Mitarbeiter im Gesundheitsbereich bzw. der Pflege neu eingestellt werden, wenn sie vor Arbeitsantritt dem Arbeitgeber den Nachweis einer vollständigen Impfung gegen Covid-19 oder einen aktuell gültigen Genesenennachweis erbringen oder ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist.

 

 

Für welche Bereiche gilt die Impfpflicht bzw. gelten die Nachweispflichten?

 

Die genannten Nachweispflichten gelten in: 

  • Krankenhäusern,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, 
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen, 
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, 
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste,
  • sozialpädiatrische Zentren,
  • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, 
  • voll- und teilstationären Pflegeheimen für ältere, behinderte oder pflegebedürftiger Menschen,
  • ambulante Pflegediensten und weitere Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten,

 

 

Nachweispflicht besteht ggü. dem AG und muss bei Nichteinhaltung dem Gesundheitsamt gemeldet werden

 

Alle Arbeitgeber der genannten Bereiche sind entsprechend gesetzlich verpflichtet bis zum 15.03.2022 die Impf- oder Genesenennachweise ihrer Mitarbeiter einzuholen. Sollte ein Mitarbeiter bis zum Ablauf des 15.03.2022 keinen entsprechenden Nachweis vorlegen, zwingt der Gesetzgeber den Arbeitgeber, dem Gesundheitsamt die entsprechenden Daten des Mitarbeiters zu melden.

 

Was passiert, wenn ein entsprechender Nachweis nicht erbracht wird?

 

Das Gesundheitsamt wird bei fehlenden Nachweisen einer vollständigen Impfung gegen Covid-19, alternativ einem Gesenennachweis oder dem Vorliegen eines ärztlichen Attests, das eine Impfung aus medizinischen Gründen ausschließt, eine behördliche Anordnung erlassen, die dem jeweiligen Mitarbeiter verbietet, weiter im Bereich der Pflege bzw. den oben genannten Bereichen tätig zu werden. Wenn diese behördliche Anordnung dem Arbeitgeber vorliegt, darf er den die Anordnung betreffenden Mitarbeiter nicht mehr tätig werden lassen und ist ab diesem Zeitpunkt gezwungen, den Mitarbeiter unentgeltlich freizustellen.

 

Behördliche Anordnung eines „Berufsverbots“. Was hat das zur Folge?

 

Liegt dem Arbeitgeber eine behördlichen Anordnung vor, dass der Mitarbeiter nicht mehr in der Pflege tätig sein darf, entfällt der gesamte Anspruch auf Vergütung. Auch eine Krankschreibung kann daran nichts ändern, weil die Krankheit nicht der einzige Grund für das Fehlen ist, sondern die behördliche Anordnung in diesem Fall Vorrang hat.

 

Sollte die Zeit der Freistellung länger als einen ganzen Monat betragen, müssen die betroffenen Mitarbeiter ab dem 2. Monat von allen Zweigen der Sozialversicherung abmeldet werden. Damit besteht auch kein Krankenversicherungsschutz mehr. Bei Familienversicherungen entfällt dieser für die ganze Familie!

 

 

Gibt es Ersatzmöglichkeiten zur Vergütung?

 

Tatsächlich ist derzeit noch nicht klar, wie das Arbeitsamt bzw. das Jobcenter mit der Situation verfahren wird. Da aber eine Beschäftigung vorliegt, könnte es sein, dass es gar keinen Anspruch auf ALG I oder II gibt oder zumindest eine Sperre erfolgt.

 

Bei einer Kündigung sind auch hier die entsprechenden Kündigungsfristen einzuhalten. Wenn der Arbeitnehmer kündigt, nimmt das Arbeitsamt außerdem automatisch eine dreimonatige Sperre vom Arbeitslosengeld vor.

 

Bis wann kann rechtzeitig geimpft werden?

 

Unter Zugrundelegung eines 4-wöchigen Abstandes zwischen den Impfungen sowie einer 2-Wochen-Frist bis zum vollständigen Impfschutz ist der 01.02.2022 der letztmögliche Tag für die Erstimpfung, um noch am 15.03.2022 den erforderlichen Nachweis über eine vollständige Impfung erbringen zu können.

Pflege-Impfpflicht: Pflegenotstand droht Eskalation

 

Die Zeit rennt. Noch neun Wochen, bis sich zeigen wird, in welche Eskalationsstufe des Pflegenotstands uns die politische Fehlentscheidung der Einführung einer Corona-Impfpflicht für die Pflege stürzen wird. GIP-Geschäftsführer Marcus Mann spricht Klartext zu den Folgen einer Impfverpflichtung für Pflegekräfte

Mehr erfahren >

Unser Personalteam steht Mitarbeitern bei Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung!

 

An alle Mitarbeiter der GIP ist ein Informationsschreiben inkl. Formular zum Impf- bzw. Genesenennachweis übersandt worden. Dieses ist schnellstmöglich zurückzusenden an:

 

GIP Gesellschaft für medizinische Intensivpflege mbH

Personalabteilung

Marzahner Straße 34, D-13053 Berlin

 

Für Rückfragen hierzu steht Euch unser Personalteam natürlich jederzeit gern zur Verfügung.

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