Einrichtungsbezogene Impfpflicht: So wird sie umgesetzt
FAQ zur Pflegeimpfpflicht – mit einem Überblick über alle Bundesländer
Wir erläutern, womit ungeimpfte oder nicht aktuell genesene oder nicht impfbefreite Pflegekräfte in den einzelnen Bundesländern ab 15. März 2022 rechnen müssen.
Ich bin als Pflegekraft ungeimpft, nicht aktuell genesen oder nicht impfbefreit. Was erwartet mich ab dem 15.03.2022?
Wie es jetzt weitergeht und mit welchen Konsequenzen Du rechnen musst, dass ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich organisiert.
Wir geben Dir weiter unten in diesem Beitrag einen Überblick über die unterschiedlichen Vorgehensweisen.
Wer entscheidet, wie es mit mir als ungeimpfter, nicht aktuell genesener oder nicht impfbefreiter Pflegekraft weitergeht?
Für die Umsetzung und Kontrolle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind in der Regel die Gesundheitsämter zuständig. In Berlin z. B. erhalten sie Unterstützung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo).
Mit welchen Bußgeldern muss ich rechnen?
Wie hoch die Bußgelder ausfallen, das ist nicht einheitlich geregelt. In Niedersachsen drohen ungeimpften Pflegekräften ein Zwangsgeld von 1.500 Euro bei einer Vollzeitstelle sowie anschließend ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. In Rheinland-Pfalz drohen hingegen nur 500 Euro Bußgeld.
Ab wann könnte für mich ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot gelten?
Auch das ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Betretungsverbote soll es aber aller Voraussicht nach frühestens im Sommer geben. Ob und wie gegen Pflegekräfte Betretungs- oder Tätigkeitsverbote verhängt werden, dass wird in Einzelfallentscheidungen geklärt.
Wie wird die Versorgungssicherheit in der Pflege berücksichtigt?
Viele Bundesländer weisen darauf hin, dass vor dem Aussprechen von Tätigkeits- oder Betretungsverboten die Versorgungssicherheit in den Einrichtungen abgewogen wird. Da eigentlich überall in Deutschland Personalnotstand in der Pflege herrscht, kann dies ganz praktisch bedeuten, dass auch ungeimpfte Pflegekräfte unter Berücksichtigung der coronaspezifischen Hygieneregeln weiterarbeiten können, da sonst die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht mehr gewährleistet ist.
Was gilt in meiner Region?
Wir geben Dir einen kurzen Überblick über die jetzt geltenden Regelungen in den einzelnen Bundesländern (Stand: 14.03.2022):
Bundesweit gilt:
Arbeitgeber (AG) sind gesetzlich verpflichtet, den zuständigen Gesundheitsämtern die Mitarbeiter*innen zu melden, die
- keinen vollständigen Impfnachweis gegen Corona vorlegen konnten
- alternativ keinen aktuellen Genesenennachweis erbracht haben
- oder dem AG ein ärztliche Bescheinigung vorgelegt haben, dass sie medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen
Anschließend erfolgt die Bearbeitung in den zuständigen Gesundheitsämtern wie folgt:
Baden-Württemberg
- Betroffene erhalten 14-tägige Frist zur Vorlage eines Impfnachweises
- Bei Impfbereitschaft oder Start der Impfserie keine weiteren Fristen
- Sonst Betätigungs- oder Betreuungsverbote möglich, zudem drohen Bußgelder
- Gesundheitsämter treffen Einzelfallentscheidungen mit Ermessensspielraum
Bayern
- Ungeimpfte Pflegekräfte erhalten von Gesundheitsämtern Beratungsangebot sowie Zeit, Impfentscheidung abzuwägen
- Anschließend Aufforderung zur Vorlage der Nachweise
- Werden keine Nachweise vorgelegt: Einleitung eines Bußgeldverfahren
- Letzter Schritt: Aussprache eines Betretungsverbotes möglich
Berlin
- Umsetzung der Impfpflicht unter Abwägung der Versorgungssicherheit
- Ist Versorgungssicherheit gefährdet: Aussetzung des Verfahrens möglich, Beschäftigte können vorerst weiter tätig sein
- Ist Versorgungssicherheit nicht gefährdet: Einleitung eines Bußgeldverfahrens
Brandenburg
- Ungeimpfte Pflegekräfte erhalten von Gesundheitsämtern dreiwöchige Frist für die Vorlage von Impf- und/oder Genesenennachweis bzw. eines Attestes zur Impfpflichtbefreiung
- Dann zweite Mahnung mit Angeboten zu Beratung und Impftermin
- Bei begonnener Impfserie: kein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für sechs Wochen
- Wenn auch nach zweiter Mahnung kein Impfnachweis erbracht wird, kann für Mitarbeiter Betretungsverbot ausgesprochen werden
Bremen
- Nach Meldung ungeimpfter Mitarbeiter: Vierwöchige Frist zur Vorlage eines Impfnachweises
- Nach Fristablauf: Erneute Aufforderung, Impfnachweis vorzulegen, unter Androhung eines Beschäftigungsverbotes
- Möglichkeit einer Anhörung
- Nach weiteren vier Wochen: Tätigkeitsverbot, wenn kein Impfnachweis vorliegt
Hamburg
- Gesundheitsamt kontaktiert ungeimpfte Pflegekräfte mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats Impfnachweis vorzulegen
- Anschließend Entscheidung über Betretungs- oder Tätigkeitsverbot
- Dazu Einzelfallprüfungen unter Berücksichtigung von Personalstand sowie der Impfquote in der Einrichtung
Hessen
- Meldung ungeimpfter Mitarbeiter an Gesundheitsämter bis Ende März möglich
- Dann Aufforderung der Gesundheitsämter an Betroffene, innerhalb von vier Wochen Nachweis zu erbringen
- Anschließend droht Bußgeld von 2.500 Euro
- Letzte Stufe: Prüfung eines Tätigkeitsverbotes durch das Gesundheitsamt
- Verbot tritt frühestens sechs Wochen nach Entscheidung in Kraft
Mecklenburg-Vorpommern
- Mehrwöchiges Verfahren mit Anhörungen
- Abschließend: Ermessensentscheidung zu einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot
- Sollten sich Pflegekräfte in diesem Zeitraum impfen lassen, drohen keine Konsequenzen
Niedersachsen
- Gesundheitsämter fordern im ersten Schritt von Betroffenen Erbringung eines Impfnachweises oder eines Attestes zur Impfpflichtbefreiung
- Wenn kein Nachweis erfolgt, folgt Anhörung mit Androhung eines Zwangsgeldes
- Anschließend droht Bußgeld bis zu 2.500 Euro
- Wenn dann kein Nachweis vorliegt, kann Gesundheitsamt Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen
Nordrhein-Westfalen
- Gesundheitsamt kontaktiert ungeimpfte Beschäftigte mit Aufforderung, Nachweis zu erbringen
- Erfolgt keine Rückmeldung, drohen bis zu 2.500 Euro Bußgeld
- Betroffene erhalten Frist, Nachweis vorzulegen oder ärztliche Untersuchung wahrzunehmen
- Anschließend kann Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden
Rheinland-Pfalz
- Betroffene erhalten zwei Wochen Frist, um Nachweise vorzulegen
- Wenn kein Nachweis erfolgt: Verhängung von Bußgeld in Höhe von 500 Euro sowie Aussprache eines Betretungsverbotes möglich
Saarland
- Schritt 1: Gesundheitsämter kontaktieren ungeimpfte Beschäftigte
- Schritt 2: Anordnung zur Erbringung eines Immunitätsnachweises
- Anschließend: Androhung eines Bußgeldes
- Während des Verfahrens: Kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot
Sachsen
- Bevor Betretungsverbote für ungeimpfte Pflegekräfte ausgesprochen werden: Genaue Prüfung der Versorgungssituation in Heimen und Kliniken
- Einzelfallprüfungen können sich bis in Sommer ziehen
Sachsen-Anhalt
- Ungeimpfte Pflegekräfte erhalten von Gesundheitsämtern Aufforderung, entsprechende Nachweise vorzulegen
- Anschließend leiten Gesundheitsämter Ermittlungen ein mit ärztlicher Untersuchung, Anhörungen und Zwangs- oder Bußgeldern
- Auch in Sachsen-Anhalt erfolgt vor Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes die Abwägung der Versorgungssituation
Schleswig-Holstein
- Ungeimpfte Mitarbeiter müssen bei Meldung mit Verwaltungsverfahren des Gesundheitsamtes rechnen
- Bis Abschluss der Fallprüfung dürfen Mitarbeiter weiterarbeiten
- Anschließend: Ermessensentscheidung des Gesundheitsamtes mit Betretungs- oder Tätigkeitsverbot in Einzelfällen
Thüringen
- Anschließend: Voraussichtlich mehrmonatiges Verwaltungsverfahren mit Einzelfallprüfungen und Anhörungen
- Gesundheitsämter entscheiden dann über Betretungs- oder Tätigkeitsverbote, auch in Thüringen unter Abwägung der konkreten Versorgungssituation
Allgemein gilt:
Eventuelle Betretungs- oder Tätigkeitsverbote sind bis zum 31.12.2022 zu befristen, denn die gesetzlich vorgegebene Impfpflicht endet vorerst Ende des Jahres 2022!
Corona-Impfpflicht in der Pflege: Wir halten Euch natürlich weiter auf dem Laufenden.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt trotz massiver Kritik. Über ihre Sinnlosigkeit lässt sich dabei kaum mehr streiten. Wir sprechen GIP-Klartext.
Bis 2030 dürften in der Pflege rund 182.000 zusätzliche Fachkräfte fehlen.