Engpässe bei der Potenzialerhebung in der Intensivpflege
Verlängerung der Übergangsregelung zur Potenzialerhebung in der außerklinischen Intensivpflege beschlossen
Gemeinsamer Bundesausschuss verkündet Verlängerung bis Sommer 2025

Gute Nachrichten für alle Patienten mit außerklinischer Intensivpflege. Erneut hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege im Sinne der Pflegebedürftigen angepasst. So wurde die bestehende Übergangsregelung zur sogenannten Potenzialerhebung bis zum Sommer 2025 verlängert. Darüber hinaus wurde eine neue Ausnahmeregelung für bestimmte Versicherte beschlossen.
Die neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege sieht eigentlich vor, dass bei beatmeten oder trachealkanülierten Patienten vor einer Verordnung von außerklinischer Intensivpflege geprüft werden muss, ob eine Entwöhnung der Betroffenen, eine Umstellung auf nicht-invasive Beatmungsformen oder eine Entfernung der Trachealkanüle möglich ist.
Mit der Verlängerung der Übergangsregelung reagiert der Gemeinsame Bundesausschuss nun auf die weiterhin bestehende strukturelle Problemlage in der Versorgung. Auch fast zwei Jahre nach Einführung der neuen gesetzlichen Regelung für die außerklinische Intensivpflege sei es nach Ansicht des GB-A weiter unklar, ob flächendeckend genug ärztliche Kapazitäten für die Potenzialerhebung verfügbar sind. Dabei steige die Anzahl der benötigten qualifizierten Ärztinnen und Ärzte kontinuierlich.
Konkret bedeutet die Verlängerung der Übergangsregelung nach Angaben des Gemeinsamen Bundesausschusses folgendes:
- Sollte keine qualifizierte Ärztin oder kein qualifizierter Arzt rechtzeitig verfügbar sein, ist eine Potenzialerhebung bis zum 30. Juni 2025 keine zwingende Voraussetzung für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege.
- Anlassbezogen können Patienten zu ihrer eigenen Sicherheit eine Potenzialerhebung veranlassen.
- Die Dauer einer ohne Potenzialerhebung verordneten außerklinischen Intensivpflege ist nicht auf Ende Juni 2025 begrenzt. Wird beispielsweise eine Intensivpflege-Verordnung am 10. Juni 2025 ausgestellt, kann die Pflegeleistung über den 30. Juni 2025 hinaus erbracht werden.
Neu ist ebenfalls eine Ausnahme bei der Potenzialerhebung für Versicherte, die bereits vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten hatten und diese auch weiterhin bekommen. Der GB-A schreibt dazu: "Wurde oder wird bei diesen Versicherten im Rahmen einer Potenzialerhebung festgestellt, dass bei ihnen keine Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ihrer Situation besteht, sind Verordnungen zur außerklinischen Intensivpflege weiterhin auch ohne regelmäßige Potenzialerhebung möglich. Voraussetzung ist, dass eine Potenzialerhebung bis zum 31. Oktober 2025 erfolgt ist oder erfolgt sein wird."
Ziel dieser Ausnahmeregelung sei es, die Versorgungssituation langfristig zu entlasten und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Von der Regelung können unter anderem Patienten mit fortschreitenden Erkrankungen wie ALS profitieren.
Sie haben Fragen zu diesen neuen Regelungen? Dann wenden Sie sich gern das Case Management der GIP unter: 030/232 58-500.