Intensivpflege Ausnahmeregelung jetzt dauerhaft
Neue Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung in der außerklinischen Intensivpflege
Gültig für Versicherte, die bereits vor dem 30. Juni 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten haben
Vor der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten muss eine sogenannte Potenzialerhebung stattfinden. Das sieht der Gesetzgeber vor. Im Rahmen der Potenzialerhebung prüfen speziell qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, ob:
- eine vollständige Entwöhnung von der Beatmung,
- eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung
- oder die Entfernung der Trachealkanüle möglich ist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege nunmehr jedoch eine neue dauerhafte Ausnahmeregelung von dieser verpflichtenden Potenzialerhebung beschlossen.
Sie betrifft Versicherte, die bis einschließlich 30. Juni 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten haben. Für diese Patientinnen und Patienten ist eine Potenzialerhebung nach der neuen Ausnahmeregelung nicht zwingend notwendig.
Eine Potenzialerhebung erfolgt für diese nur noch bei:
- Anzeichen für ein Entwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzial
- oder auf Wunsch der Betroffenen.
Folgeverordnungen von außerklinischer Intensivpflege sind für diese Patientinnen und Patienten künftig bis zu 12 Monate möglich.
Für Versicherte, die ab dem 1. Juli 2025 oder später erstmals eine Versorgung der außerklinischen Intensivpflege erhalten und beatmet werden oder trachealkanüliert sind, gelten allerdings die allgemeinen Vorgaben:
- Sie benötigen vor jeder Verordnung eine Potenzialerhebung.
- Wenn allerdings innerhalb von mindestens zwei Jahren zweimal in Folge festgestellt und dokumentiert worden ist, dass keine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung erfolgen kann, sind auch für diese Versicherten Folgeverordnungen ohne Potenzialerhebung zulässig. Das Entwöhnungspotenzial wird dann seltener oder nicht mehr überprüft.
Mehr Informationen zu den aktuellen Übergangs- und Ausnahmeregelungen zur Potenzialerhebung finden Sie auf der Website des G-BA: www.g-ba.de
Arztpraxen und spezialisierte Einrichtungen, die das Entwöhnungspotenzial erheben und außerklinische Intensivpflege verordnen dürfen, sind über das Gesundheitsportal „gesund.bund.de“ des Bundesministeriums für Gesundheit zu finden: https://gesund.bund.de/ausserklinische-intensivpflege#arztsuche
- Pressemitteilung des GBA vom 18. Juni 2025: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1264/