Job News • 18.10.2022

Neue Kompetenzen für Pflegefachkräfte in der ambulanten Krankenpflege

Neuregelung Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Mehr Kompetenzen für Pflegefachkräfte

Pflegefachkräfte regeln zukünftig Dauer und Häufigkeit von Behandlungsleistungen

Der Pflegeberuf soll attraktiver werden. Ein Weg dorthin sind mehr Kompetenzen für die Pflegefachkräfte. Die Neuregelung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie geht hier einen ersten Schritt. Nach der unlängst am 13.10.2022 in Kraft getretenen Regelung können Pflegefachkräfte zukünftig selbst über die Dauer und Häufigkeit von bestimmten Behandlungsleistungen entscheiden. Für diese Behandlungsleistungen muss der Arzt dann keine Dauer und Häufigkeit mehr auf die Verordnung schreiben.

Um welche Behandlungsleistungen geht es?

Wir haben für Euch zusammengestellt, bei welchen Behandlungsleistungen Ihr als Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer zukünftig selbst festlegen könnt:

Im Bereich der Grundpflege sind dies folgende Leistungen:
  • Anleitung bei der Grundpflege
  • Hilfe bei der Ausscheidung
  • Körperpflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
Im Bereich der Behandlungspflege sind dies folgende Leistungen:
  • Absaugen der oberen Luftwege
  • Anleitung bei der Behandlungspflege
  • Positionswechsel zur Dekubitusprophylaxe
  • Drainagen versorgen und überprüfen
  • Einlauf, Klistier, Klysma, digitales Ausräumen
  • Flüssigkeitsbilanzierung
  • Kälteträger auflegen
  • SPK-Versorgung
  • DK-Wechsel
  • PEG-Versorgung
  • Stomabehandlung
  • Pflege Venenkatheter
  • Versorgung akuter Wunden
  • An- und Ausziehen ATS/K-Verband
  • An- und Ablegen von stützenden Verbänden
  • An- und Ablegen von Bandagen, Stützkorsetts
Regelmäßige Abstimmung wichtig

Bei den genannten Leistungen könnt Ihr als qualifizierte Pflegefachkräfte laut Neuregelung "die nähere Ausgestaltung hinsichtlich Häufigkeit und Dauer der verordnungsfähigen Maßnahmen in eigener Verantwortung" vornehmen. Allerdings habt Ihr Euch dazu "regelmäßig mit der Verordnerin oder dem Verordner abzustimmen". Ihr könnt die Häufigkeit und Dauer einer Maßnahme zudem nur dann festlegen, wenn Ihr Euch vom "Zustand der oder des Versicherten" persönlich überzeugt habt oder Euch der Zustand aus einer "laufenden Versorgung" bekannt ist. Alle Festlegungen müssen von Euch in der Pflegedokumentation dokumentiert werden.

Spätestens nach drei Monaten soll zudem zwischen vorausgegangener Verordnung und Folgeverordnung ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden. 

Begrenzungen bei Dauer oder Häufigkeit beachten

Bitte beachtet, dass bei einigen Behandlungspflegen eine Begrenzung der Dauer und/oder Häufigkeit vorgegeben wurde.

Näheres dazu findet Ihr in der Richtlinie.

Unsere Quellen und mehr Informationen:

Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Regelungen über die Bestimmung der Häufigkeit und Dauer von einzelnen verordnungsfähigen Maßnahmen durch Pflegefachkräfte nach § 37 Absatz 8 SGB V und weitere Änderungen

 

 

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