Job News • 03.12.2021

Aktuelle Corona-Testpflichten in der Pflege

Corona-Pandemie: Aktuelle Testpflichten in der Pflege und Intensivpflege

Die neuen Testpflichten für Geimpfte, Genesene und Ungeimpfte in Pflegeeinrichtungen

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Corona-Pandemie und der daraus resultierenden, geänderten Gesetzgebung des Bundes (Anpassung des Infektionsschutzgesetzes) haben wir das Testkonzept von GIP und GIP Bayern entsprechend angepasst. Wir informieren Sie hiermit über das aktuell, gesetzlich vorgeschriebene Vorgehen hinsichtlich der Antigen-Testung in der Pflege auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Stand: 03.12.2021, 12.45 Uhr).

Testpflicht für vollständig geimpfte und genesene Mitarbeiter*innen

 

  • Vollständig geimpfte und genesene Mitarbeiter*innen müssen sich gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) zweimal wöchentlich testen.
  • Dazu kann zweimal wöchentlich das Testangebot des Arbeitgebers wahrgenommen werden.
  • Testungen mittels Antigen-Schnelltest sind in Eigenanwendung ohne Überwachung möglich.
  • Jede Testung muss dokumentiert werden (internes Formular „Dokumentation PoC-Antigen-Tests“).

 

 

Testpflicht für ungeimpfte, nicht vollständig geimpfte und nicht genesene Mitarbeiter*innen

 

  • Ungeimpfte, nicht vollständig geimpfte und nicht genesene Mitarbeiter*innen haben nur Zutritt zu einer häuslichen Versorgung bzw. ambulanten Wohngemeinschaft mit einem aktuellen, zertifizierten negativen Antigen-Schnelltest | PoC-Test (nicht älter als 24h) bzw. einem PCR-Test (nicht älter als 48h).
  • Konkret bedeutet das: Ungeimpfte, nicht vollständig geimpfte und nicht genesene Mitarbeiter*innen müssen schon bei Dienstantritt negativ getestet in die Versorgung bzw. Wohngemeinschaft kommen. Ein Zutritt ohne vorliegenden Nachweis (negativen Test) ist gesetzlich verboten (§ 28b Abs. 2 IfSG)!
  • Bitte nutzen Sie für die Testung die Testzentren, Apotheken etc. in Ihrer Nähe. Dies ist jeden Tag möglich.
  • Das Testangebot des Arbeitgebers kann maximal zweimal wöchentlich wahrgenommen werden.
  • Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung unter Aufsicht (Mitarbeiter*in, notfalls auch Angehörige) sind möglich
  • Besteht in den Versorgungen keine Möglichkeit, sich gegenseitig zu testen bzw. den Test unter Aufsicht durchzuführen, müssen alle Antigentestungen der ungeimpften, nicht vollständig geimpften und nicht genesenen Mitarbeiter extern durchgeführt werden.
  • Jede Testung muss dokumentiert werden (internes Formular „Dokumentation PoC-Antigen-Tests“).

 
Alle Mitarbeiter*innen sind dazu angehalten, der zuständigen Pflegedienstleitung schnellstmöglich mitzuteilen, ob sie geimpft, genesen oder ungeimpft sind!

 

 

Besucherregelung in den Intensivpflege-Wohngemeinschaften

 

  • Ein Zutritt zur ambulanten Intensivpflege-Wohngemeinschaft ist für Besucher nur mit einem aktuellen, zertifizierten negativen Antigen-Schnelltest |PoC-Test (nicht älter als 24h) bzw. einem PCR-Test (nicht älter als 48h) möglich.
  • Im Rahmen des WG-Testkonzeptes werden Termine zur Testung angeboten.
  • Die entsprechenden Termine sind für jede ambulant betreute Wohngemeinschaft individuell und vor Ort einsehbar.

 
Als Besucher gelten dabei auch externe Personen, wie beispielsweise Therapeuten, Handwerker, Postboten und Reinigungskräfte!
 

 

Dokumentation aller Antigen-Testungen


Alle durchgeführten Antigen-Testungen müssen zum Nachweis der Testpflichten sowie der 3G-Regelung am Arbeitsplatz dokumentiert werden.

  • GIP-interne Tests: Dokumentation, wie gewohnt
  • Externe Testungen: Dokumentation wie gewohnt plus Dokumentation des Zusatzes „externe Testung (Testzentrum/Apotheke…)“ in der Spalte „Meldung an das örtliche Gesundheitsamt….“

 

Entsprechende Formulare liegen vor oder können beim Qualitätsmanagement der GIP und GIP Bayern angefragt werden. Werden neue Tests und/oder Dokumentationsvorlagen im Team benötigt, können Sie diese aber auch gern, wie gewohnt, per Mail über qualitaetsmanagement(at)gip-intensivpflege.de bestellen.


 
Bleiben Sie gesund! Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

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